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§1 Name und Rechtsform |
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| 1.1 | Die ABF trägt den Namen: „Arbeitsgemeinschaft Biblische Frauenarbeit“ in Verbindung mit der Deutschen Evangelischen Allianz. |
| 1.2 | Die ABF versteht sich als überkonfessionelle Zusammenfassung der Frauenarbeit innerhalb der Deutschen Evangelischen Allianz. |
| 1.3 | Der Sitz der ABF ist der Wohnort der Vorsitzenden der ABF |
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§2 Aufgaben und Zweck |
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| 2.1 | Die ABF schließt Frauen aus evangelischen-christlichen Werken, evangelischen Landeskirchen, Gemeinschaften und evangelischen Freikirchen zusammen, die im Glauben persönliche Gemeinschaft mit Jesus Christus haben, dem gekreuzigten und auferstandenen Sohn Gottes, wie ihn die Bibel bezeugt. |
| 2.2 | Die ABF will Frauen ermutigen, ihre Fähigkeiten zu entdecken und sie in ihren Gemeinden, Gruppen und Werken einzubringen. |
| 2.3 | Die ABF verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. |
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§3
Arbeitsweise |
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Die Verwirklichung der Ziele der ABF soll besonders erreicht werden durch:
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§4
Organe der ABF |
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| Die Organe der ABF sind der Vorstand und der Trägerkreis. | |
| 4.1 |
Der Vorstand Der Vorstand besteht aus maximal 6 Personen. Dazu gehören:
Der Vorstand führt verantwortlich die Geschäfte der ABF und kann einzelne Aufgaben an Frauen aus dem Trägerkreis delegieren. Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. |
| 4.2 |
Der Trägerkreis Die Mitglieder des Trägerkreises sind Frauen, die in evangelisch-christlichen Werken, evangelischen Landeskirchen, Gemeinschaften und evangelischen Freikirchen tätig sind. Sie werden vom Vorstand berufen und vom Trägerkreis Der Trägerkreis entscheidet mit dem Vorstand über alle Angelegenheiten der ABF, soweit sie nicht an andere Organe verwiesen werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Wahlberechtigt im Trägerkreis ist jede gewählte Einzelperson und jedes Werk mit einer Stimme. Die jeweils stimmberechtigte Person wird von den vertretenen Organisationen und Werken bestimmt und dem Vorstand der ABF Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Redaktionsteams haben je eine Stimme. Der Trägerkreis wählt auf Vorschlag des Vorstandes die Vorsitzende und alle übrigen Mitglieder des Vorstandes aus seiner Mitte für die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl findet geheim und schriftlich statt. Der Trägerkreis hat jährlich eine Sitzung, die vom Vorstand einberufen wird. Zu dieser Sitzung kann der Vorstand der ABF bei Bedarf beratende Fachleute hinzuziehen. Von allen Sitzungen des Vorstandes und des Trägerkreises werden Protokolle geführt und an die Teilnehmer verschickt. |
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§5
Der Freundeskreis |
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| Der ABF ist ein Freundeskreis angeschlossen. Dazu können Einzelpersonen wie auch Frauengruppen gehören.
Die Anmeldung zum Freundeskreis der ABF erfolgt durch persönliche Angaben zur Person oder Gruppe, sowie durch entsprechende Unterschrift. Zur Finanzierung der Aufgaben der ABF werden freiwillige Beiträge erbeten. Der Trägerkreis legt die Höhe fest. |
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§6
Verwendung der Mittel |
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| Die ABF ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der ABF fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Freundeskreises erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der ABF. |
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§7
Satzungsänderungen |
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| Satzungsänderungen werden auf Vorschlag des Vorstandes der ABF mit 2/3 Mehrheit vom Trägerkreis beschlossen.
Satzungsänderungen, die vom Finanzamt empfohlen oder verlangt werden, kann der Vorstand durchführen. Allgemein gelten die Bestimmungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). |
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§8
Auflösung der ABF |
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| Bei Auflösung oder Aufhebung der ABF, oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der ABF- nach Abgeltung aller Verpflichtungen - dem Verein „Deutsche Evangelische Allianz e.V.“ zu, soweit dieser zum Zeitpunkt der Auflösung als gemeinnützig und kirchlichen Zwecken dienend vom zuständigen Finanzamt anerkannt ist. |
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§9
Schlussbestimmung |
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| Diese Satzung ist vom Trägerkreis in seiner Sitzung am 15. Februar 1997 beschlossen worden und tritt mit diesem Tag in Kraft. Änderungen der Satzung wurden am 07. Februar 2004 beschlossen. |
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